Marktplatz Stadt Kirn

Stadtsanierung

Stadtsanierung Kirn

Stadterneuerung – eine Zukunftsaufgabe

Die Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ des Landes Rheinland-Pfalz eröffnet der Stadt große Entwicklungsmöglichkeiten. Mit dieser Entscheidung ist u.a. für einen mehrjährigen Zeitraum, die wesentliche finanzielle Beteiligung des Landes bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen gesichert.

Die besonderen Fördermöglichkeiten beschränken sich nicht nur auf Maßnahmen der öffentlichen Hand. Für das Gelingen der Sanierung ist von Bedeutung, dass auch die private Bausubstanz erneuert und instandgehalten wird.

Beurteilungsmaßstab im Rahmen der Stadtsanierung wird dabei immer das verträgliche Sich-Einfügen in den städtebaulichen Zusammenhang sein. Dabei ist insbesondere ein behutsamer Umgang mit der vorhandenen historischen Bausubstanz eingeschlossen.

                                                                                     

Was kann gefördert werden?

Förderungen können in der Regel nur für durchgreifende Modernisierungsmaßnahmen bewilligt werden. Grundsätzlich soll es sich bei privaten Modernisierungsmaßnahmen um Vorhaben handeln, die die komplette Sanierung beinhalten. Nur der Einbau neuer Fenster oder nur die Herstellung der neuen Fassade (Anstrich) sind nicht förderfähig. Das zu modernisierende Objekt sollte nach seiner inneren oder äußeren Beschaffenheit Mängel und/oder Missstände i.S. des §177 Baugesetzbuch (BauGB) aufweisen, deren Beseitigung oder Behebung nur durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. Die Förderung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Anwesens ist immer vom Einzelfall abhängig. Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung des Gebäudes dienen (z.B. Erneuerung der Tapeten oder Anstrich der Fassade ohne begleitende Maßnahmen) werden nicht gefördert.

 

Fördermöglichkeit Zuschuss

Private Modernisierungsmaßnahmen fördert die Stadt mit Zuschüssen. Der bauliche Umfang der Modernisierungsmaßnahme, sowie die Höhe des Zuschusses werden zwischen Eigentümer und Stadt in einer Modernisierungsvereinbarung festgehalten. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

 

Erhöhte steuerliche Abschreibung

Neben den Möglichkeiten der Bezuschussung kann in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine erhöhte steuerliche Abschreibung gem. § 7h Einkommensteuergesetz (EstG) (AfA zu 100% über 12 Jahre) in Anspruch genommen werden. Dazu wird nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt von der Stadt ausgestellt. Die steuerlich erhöhte Abschreibung ist jedoch ebenfalls an einen Vertragsschluss in Form einer Modernisierungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Eigentümer gebunden.

 

Ablauf einer Modernisierung

Die Stadt und deren Sanierungsberater müssen vor Beginn der Maßnahmen immer über das geplante Vorhaben informiert werden. Nur dann besteht die Möglichkeit einer Förderung.

Der Verfahrensablauf:

  1. Information an die Sanierungsstelle über die geplante Modernisierungsmaßnahme. Es ist ratsam, zu diesem Zeitpunkt noch keine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag ausarbeiten zu lassen.
  2. Ortstermin mit der Stadt und dem Sanierungsberater, um Art und Umfang sowie Fördermodalitäten der Maßnahme zu besprechen.
  3. Ausarbeitung der Planung und Kosten durch das vom Eigentümer beauftragte Architekturbüro. Bei Modernisierungsmaßnahmen, die kein Planungsbüro erfordern, können auch Handwerkerangebote und Bestandspläne als Antragsunterlagen eingereicht werden.
  4. Prüfung der v.g. Unterlagen durch den Sanierungsberater auf die mögliche Förderung sowie Ausarbeitung des entsprechenden Antrags zur Vorlage ei den zuständigen Stellen. Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung i.S. des § 144 BauGB durch die Stadt in Abstimmung mit dem Sanierungsberater.
  5. Sobald die zuständigen Gremien – Stadtrat und Land (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) – der Förderung des Vorhabens zugestimmt haben und ein Modernisierungsvertrag zwischen der Stadt und dem Eigentümer geschlossen wurde, kann mit der Modernisierung begonnen werden.

 

WICHTIG: IMMER ZUERST MIT DER STADT ABSTIMMEN, DANN ERST ANFANGEN ZU BAUEN!

 

Ihr Ansprechpartner/in:
Verbandsgemeinde Kirner Land
Kirchstraße 3
55606 Kirn

Fachbereich
Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
Seraphine Fraunfelter
Tel.: 06752/135-143
Seraphine.Fraunfelter(at)kirner-land.de

 

Sanierungsberater:
Hubert L. Deubert
Kleine Wust 16
67280 Quirnheim

Tel.: 06359/801680
Fax: 06359/80168-25
buero(at)hldeubert.de

Kontakt

Ortsgemeinde Stadt Kirn
Bürgermeister Frank Ensminger
Kirchstraße 3
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55606 Kirn

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