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Bekanntmachung zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Anhörungsverfahren)

Text Bekanntmachung
  1. Die Verbandsgemeindewerke Kirchberg hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen, Grundwasser zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen. Die beantragte Gewässerbenutzung soll die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:

    Entnahmeart

    aus

    Gemeinde

    Bezeichnung aus dem katasteramtlichen Lageplan

    UTM32-Ost

    UTM32-Nord

       GemarkungFlurFlurstück  

    Brunnen

    Br. 1 Woppenroth

    Woppenroth

    Woppenroth

    7

    13/1

    385 360

    5 524 200

    Koordinatensystem: ETRS89, UTM, Zone 32

    Die Erlaubnis soll erteilt werden für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers.

    Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:

    5 m³/h, 360 m³/d, 88.000 m³/a

    Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.

    Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

    Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az. 6421-0011#2025/0002-0380 Ref32 AB3, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de veröffentlicht. 

    Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, erfolgt auf dem zentralen UVP-Portal der Bundesländer, www.uvp-verbund.de.

    Die Planunterlagen liegen aus
    vom 11.09.2026 bis 08.10.2026 einschließlich
    bei den Verbandsgemeindewerken Kirner Land, Altstadt 1, 55606 Kirn
    Dienstzimmer  Werkleitung, 1. OG, Herr Stumm
    Dienstzeiten: Mo-Fr: 08:00 – 12:00 Uhr und Mo-Do: 13:30-16:00 Uhr

  2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

    Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 21.10.2026 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungs­direktion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

    Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
     
  3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

    Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

    Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
     
  4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

    - können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
    - kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

  5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

    Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungs­gemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.


Kirn, 11.09.2026

Thomas Jung, Bürgermeister 
Verbandsgemeinde Kirner Land

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