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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Gartenabfällen

Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nur nach Maßgabe der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 04.07.1974, zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.10.2015 möglich.

Nach der Verordnung dürfen landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle ausnahmsweise außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden, wenn unter anderem folgendes beachtet wird:

Es dürfen grundsätzlich nur Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen an Ort und Stelle verbrannt werden.

Unzulässig ist dabei insbesondere

→ das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von
a) 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden,
b) 50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen,
c) 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen

→ das Mitverbrennen nicht-pflanzliche Abfälle, insbesondere Altreifen.

Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein. Das Feuer ist an der dem Wind abgekehrten Seite zu zünden. 

Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass kein Gefahr bringender Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen. 

Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

Der Verbrennungsvorgang ist ständig von mindestens einer mit geeignetem Gerät ausgestatteten über 18 Jahre alten Person zu beaufsichtigen. 

Feuer und Glut müssen vor dem Verlassen der Verbrennungsstelle gelöscht werden oder erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Sollen mehr als 3 Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrannt werden, ist dies der Ordnungsbehörde unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsortes schriftlich anzuzeigen.

Nähere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kirner Land:

Frau Töppe, Tel.: 06752 135-125
Frau Birrenbach, Tel.: 06752 135-128

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land 
-Ordnungsbehörde-

Kontakt

Ortsgemeinde Stadt Kirn
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Kirchstraße 3
Zimmer Nr. 3.3
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Tel.: 06752 135 - 290
Fax: 06752 135 - 250
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Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land
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Email-Kontakt: verwaltung(at)kirner-land.de