Der Stadtrat der Stadt Kirn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührensätze
1. Grabgebühren
1.1. Reihengräber
Kinder bis 5 Jahre 250,00 €
ab 6 Jahre 500,00 €
im Rasengrabfeld 1.875,00 €
1.2. Wahlgräber
1 Grabstelle 975,00 €
1 Doppelgrabstelle 1.950,00 €
1.3. Urnenplätze
1 Urne 450,00 €
2 Urnen 900,00 €
Im anonymen Grabfeld für 1 Urne 750,00 €
Im Urnenreihengrab im Rasengrabfeld für 1 Urne 750,00 €
Im besonders angelegten Urnengrabfeld 450,00 €
Im besonders angelegten Urnengrabfeld (mit Pflege) 750;00 €
2. Bestattungsgebühren
2.1. Reihengrabbestattungen
Kinder bis 5 Jahre 400,00 €
ab 6 Jahre 710,00 €
Urnenbeisetzung 270,00 €
2.2. Wahlgrabbestattungen
Kinder bis 5 Jahre 450,00 €
ab 6 Jahre 790,00 €
Sonderzuschlag für übernormale Grabtiefe 620,00 €
Urnenbeisetzung 270,00 €
3. Ausgrabung einer Leiche
Liegezeit bis zu 5 Jahren 810,00 €
Liegezeit 6 bis 10 Jahre 750,00 €
Liegezeit 11 bis 20 Jahre 625,00 €
Liegezeit über 20 Jahre 500,00 €
Ausgrabung einer Urne 270,00 €
Bei Wiederbeisetzung nach Ausgrabung einer Leiche
bzw. Urne Gebühren nach Nr. 2 (Bestattungsgebühren)
4. Benutzung der Leichen- bzw. Friedhofshalle
4.1. Stadt Kirn 130,00 €
Vorübergehende Einstellung je angef. Tag 40,00 €
4.2. Stadtteil Sulzbach 85,00 €
4.3. Stadtteil Kallenfels 60,00 €
5. Aufstellung eines Denkmales
Genehmigung eines Denkmales 35,00 €
6. Sonstige Gebühren
Zweitausfertigung von Besitzzeugnissen 20,00 €
Umschreibung von Gräbern/Grabstellen bzw.
Nutzungsrechten 20,00 €
Beschaffung des Liegesteins
für Urnenbestattung im Rasengrabfeld 270,00 €
Beschaffung des Liegesteins
für Erdbestattung im Rasengrabfeld 320,00 €
7. Tiergrabfeld
7.1 Tiergräber
Heimtiere (Hund, Katze, Hamster, etc.) 120,00 €
Equiden (Pferde, Esel, etc.) 120,00 €
7.2 Tiergrabbestattungen
Heimtiere (Ausheben und Schließen) 100,00 €
Equiden (Ausheben und Schließen) 150,00 €
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
1. bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.02.2023 außer Kraft.
Stadt Kirn, 01.02.2024
Frank Ensminger
Bürgermeister