Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S.351) wird für die Stadt Kirn folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Kirn dürfen aus Anlass des „Kirner Autofrühlings“ am Sonntag, 05.05.2024 in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
- Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBL. 1994, Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
- Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den vorgenannten Tagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Ziffer 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I. S. 965), in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden. Das Gesetz zum Schutz werdender und stillender Mütter (MuSchG) vom 23.05.2017, gültig ab 01.01.2018 muss beachtet werden. Zuwiderhandlungen werden gem. § 32 des Gesetzes zur Neureglung des Mutterschutzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBL. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Kirn, 15.03.2024
Verbandsgemeinde Kirner Land
als örtliche Ordnungsbehörde
Jung
Bürgermeister