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Pfingsthochwasser: Hilfe für betroffene Privathaushalte

Das Formular zur Beantragung der Soforthilfen für Privatpersonen ist auf der Webseite der Verbandsgemeinde Kirner Land unter diesem Beitrag zum Download eingestellt. 

Diese können postalisch mit Betreff „HOCHWASSER“ an:

Verbandsgemeinde Kirner Land Bahnhofstraße 31 55606 Kirn

oder

 
per Mail an:soforthilfe-starkregen(at)kirner-land.de

 gesendet bzw. abgegeben werden.

Für Rückfragen zur Beantragung steht  Ihnen Herr Tarek Lanz von der Verbandsgemeinde Kirner Land  unter der Nummer 06752 – 135-122 zur Verfügung.

Die Antragsfrist läuft bis zum 04.07.2024. Bis dahin müssen zwingend alle Anträge der hochwassergeschädigten Privatpersonen in der VG Kirner Land an die Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land übermittelt worden sein.

Die Verbandsgemeindeverwaltung prüft die gestellten Anträge auf Plausibilität und erteilt entsprechend der Prüfung den Bescheid für die Soforthilfen.

Die außergewöhnliche Notlage muss durch Schäden an Wohnraum, Hausrat bzw. Kleidung durch ein Elementarschadensereignis entstanden bzw. verursacht sein.

Dabei können grundsätzlich nur Schäden berücksichtigt werden, die nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen den Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Spendengelder werden nicht berücksichtigt. Bei außergewöhnlicher Bedürftigkeit ist eine Soforthilfe auch bei Schäden ab 3.000 Euro möglich. Die genannten Schäden müssen in dem betroffenen Haushalt eine unverschuldete existenzbedrohende Notlage darstellen.

Die Soforthilfe bei existenzieller Notlage soll in Härtefällen helfen, insbesondere

  • um unmittelbare Beeinträchtigungen durch den Verlust einer Unterkunftsmöglichkeit zu überbrücken und / oder,
  • um Ersatzkleidung oder notwendige Verpflegung zu besorgen und/oder
  • um die angemessene Versorgung von Kindern oder sonstigen hilfsbedürftigen Familienangehörigen zu ermöglichen.

Es handelt sich als nicht um einen vollständigen Schadensersatz, sondern um eine Soforthilfe.

 

Der Antragsteller legt mit Antragstellung dar, dass er die beantragte Leistung in einem

angemessenen Verhältnis zur Höhe des Schadens benötigt.

 

Je Haushaltsvorstand 1.500 Euro

Je weitere im Haushalt lebende Person 500 Euro

Höchstbetrag: maximal 3.000 Euro pro Haushalt

 

Durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wurde auf nochmalige Nachfrage unsererseits kommuniziert, dass keine Soforthilfen für hochwassergeschädigte Gewerbetreibende und Landwirtschaftsbetriebe durch das Wirtschaftsministerium vorgesehen sind. Die ADD weist allerdings darauf hin, dass sich betroffene Betriebe dort über Möglichkeiten der Unterstützung über Instrumente der ISB (vergünstigte Mittelstandskredite) informieren sollen. 

 

Presseerklärung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach und der Verbandsgemeinde Kirner Land

Antrag auf Soforthilfe

Beiblatt Antrag auf Soforthilfe

Kontakt

Ortsgemeinde Stadt Kirn
Bürgermeister Frank Ensminger
Kirchstraße 3
Zimmer Nr. 3.3
55606 Kirn

Tel.: 06752 135 - 290
Fax: 06752 135 - 250
E-Mail

Bürozeiten des Bürgermeisters:

  • Montag, Mittwoch, Donnerstag ab 14:00 Uhr
  • Dienstag und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Vorzimmer Stadtbürgermeister
Frau Dana Vier
Zimmer Nr. 3.5
Tel.: 06752 135 - 291
Fax: 06752 135 - 250
E-Mail

Bürozeiten:    

  • Montag: 14:00 bis 17:00 Uhr
  • Mittwoch und Donnerstag: 08:00 bis 17:00 Uhr
  • Dienstag und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

     

Zuständige Verwaltung:
Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land
Bahnhofstraße 31
55606 Kirn

Tel.: 06752 135-0
Fax: 06752 135-255
Email-Kontakt: verwaltung(at)kirner-land.de