Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Gefahrenabwehrverordnung hin, die folgende Punkte für die Hundehalter regelt:
- Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
- Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
- Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur unverzüglichen Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.
- Verschmutzungen durch Hundekot bieten einen unerfreulichen Anblick und belästigen die Bevölkerung.
Wir fordern alle Hundebesitzer auf, im Interesse aller Betroffenen den Hundekot ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bei Zuwiderhandlungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die bei der Verbandsgemeinde Kirner Land zur Anzeige gebracht werden kann.
Verbandsgemeinde Kirner Land,
Ordnungsbehörde