Grundsätzlich ist das Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen nach der Landesverordnung unzulässig. Da es sich beim Abbrennen eines Maifeuers jedoch um eine Brauchtumsveranstaltung handelt, wird von der Beachtung dieser Vorschrift abgesehen. Private Feuer müssen demnach angemeldet und alle Vorschriften der Landesverordnung einhalten.
Nähere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land.