Aufgrund des Landesgesetzes über den Schutz von Sonn- und Feiertagen sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
Verstöße gegen dieses Gesetz sind ordnungswidrig und werden mit einer Geldbuße geahndet.
Die Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.