Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nur nach Maßgabe der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 04.07.1974, zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.10.2015 möglich.
Nach der Verordnung dürfen landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle ausnahmsweise außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden, wenn unter anderem folgendes beachtet wird:
Es dürfen grundsätzlich nur Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen an Ort und Stelle verbrannt werden.
Unzulässig ist dabei insbesondere
- das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von
a) 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden,
b) 50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen,
c) 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen
- das Mitverbrennen nichtpflanzlicher Abfällen, insbesondere Altreifen.
Sollen mehr als 3 Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrannt werden, ist dies der Ordnungsbehörde unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsortes schriftlich anzuzeigen.
Grundsätzlich ist das Verbrennen der Pflanzen und Pflanzenteile nach der Landesverordnung an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Da es sich beim Abbrennen eines Maifeuers jedoch um eine Brauchtumsveranstaltung handelt, wird von der Beachtung dieser Vorschrift abgesehen. Private Feuer müssen demnach angemeldet werden und alle Vorschriften der Landesverordnung einhalten.
Nähere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land unter folgender Tel.-Nr. 06752 /135- 123 (Herr Hartmann) oder an ordnungsamt(at)kirner-land.de.