Die Meldebehörde der Verbandsgemeinde Kirner Land weist darauf hin, dass gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können.
- Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie der Meldepflicht.
- Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch dem Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann.
- Für die Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläen.
Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von 2 Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. - Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.
- Für die Datenweitergabe an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen.
- Für die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.